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   Die ersten Schritte zum eigenen Unternehmen
 

 

6. Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten



Die ordentliche Buchführung legt die finanzielle Situation des Unternehmers und die Ertragslage offen.
Die kleinbetrieblich Buchführung entscheidet sich insofern von der kaufmännischen (doppelten) Buchführung, dass hier keine Bilanz erstellt werden muss. Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen.
Die kaufmännische Buchführung gilt für alle im Handelsregister eingetragenen Firmen (Einzelfirma, OHG, KG, GmbH) sowie - unabhängig von der Handelsregistereintragung - für alle Steuerpflichtigen, bei denen der Jahresumsatz 350.000 Euro übersteigt oder ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000 Euro erzielt wird. Die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung entsteht in letztgenannten Fällen jedoch erst für die nach der Feststellung durch das Finanzamt folgenden Veranlagungszeiträume.
Nach den Gründsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GOB) muss die Buchführung vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein; ein sachverständiger Dritten muss sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens verschaffen können und Buchungen müssen durch Belege nachweisbar sein.
Die vor der Existenzgründung anfallenden Kosten in Zusammenhang mit dem künftigen Unternehmen können steuerlich geltend gemacht werden, da Gründungskosten bereits Betriebsausgaben sind. Es müssen also sämtliche Belege aufbewahrt werden und die Mehrwertsteuer sollte gesondert ausgewiesen sein, damit man sie vom FA als Vorsteuer zurückerhält.

7. Steuern

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Im Inland ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen von Unternehmen
unterliegen der Umsatzsteuer . Der Steuersatz beläuft sich auf 16 % des Netto-Umsatzes bzw. 7 % für bestimmte Produktgruppen (zum Beispiel Lebensmittel, Bücher, Zeitungen).

In der Umsatzsteuervoranmeldung sind die innerhalb eines Voranmeldungszeitraumes ausgeführten Umsätze und die darauf entfallende Umsatzsteuer anzugeben. Der Unternehmer kann von der sich daraus ergebenden Umsatzsteuerschuld die von Vorlieferanten für Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Die Differenz muss als Umsatzsteuervorauszahlung an das FA abgeführt werden. Ist der Vorsteuerabzug höher als die erhaltene Umsatzsteuer bekommt der Unternehmer eine Gutschrift vom FA.

Vorsteuerbeträge auf Gründungskosten und auf Anschaffungen im Zusammenhang mit der Existenzgründung können beim FA geltend gemacht werden, auch wenn die tatsächliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erst später erfolgt.

Innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldezeitraums muss die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgegeben und der entsprechende Betrag überwiesen werden.

Für Kleinunternehmer, die ein Unternehmen gründen, gibt es besondere Regelungen. Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz im Kalenderjahr 17.500 € voraussichtlich nicht übersteigt. Ebenso befreit sind Unternehmen, deren Vorjahresumsatz höchstens 17.500 € betrug und im laufenden Kalenderjahr wahrscheinlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Eine Vorsteuerabzug ergibt sich dann allerdings nicht. Es steht dem Unternehmen frei durch gesonderte Erklärung auf die Steuerbefreiung zu verzichten und somit die Umsätze normal zu versteuern.

Einkommensteuer
Das Einkommen natürlicher Personen unterliegt der Einkommensteuer. Die Summe aus den Einkunftsarten nach Abzug von Verlusten und Sonderausgaben wird als Einkommen definiert. Aus dem Einkommenssteuertarif ergibt sich die Steuerlast.
Die Steuerbelastung steigt mit der Höhe des Einkommens, da sie eine linearprogressive Steuer ist. Jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember sind Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zu leisten. Das FA setzt die erste Vorauszahlung auf die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer nach der Betriebseröffnung fest. Eine unterschriebene Steuererklärung nach Vorschrift, sowie eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Einnahmen-Überschußrechnung ist nach Ablauf eines Jahres beim FA einzureichen.

Körperschaftsteuer
Bei den Kapitalgesellschaften, wie z.B. GmbH und AG unterliegt das Einkommen der Körperschaftssteuer. Das zu versteuernde Einkommen ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftssteuergesetzes zu ermitteln und stellt die Bemessungsgrundlage dar.

Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird anhand der Höhe des Gewerbeertrages sowie dem jeweiligen Hebesatz der Betriebsgemeinde berechnet. Vom Unternehmer sind an die Betriebsgemeinde jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu leisten, welche ein Viertel der festgestellten Gewerbesteuer der letzten Veranlagung betragen. Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen bleibt der Gewerbeertrag bis zu 24.500 Euro gewerbesteuerfrei.

Sozialabgaben
In der Regel besteht keine Sozialversicherungspflicht für Inhaber eines Unternehmens oder für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH. Daher müssen sie sich selbst um Ihre Altersversorgung und Krankenversicherung kümmern. Als Arbeitgeber besteht jedoch die Verpflichtung die Sozialabgaben für die Mitarbeiter abzuführen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Sozialabgaben. Dem Arbeitnehmer wird von seinem Bruttolohn also nur die Hälfte der Beitragssätze abgezogen, den anderen Teil zahlt der Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmer erhält den Nettolohn nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialabgaben.

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Immobilienbewertung Sachsen-Anhalt Bitterfeld-Dessau - Das Sachverständigenbüro Seidler aus Schierau bietet umfassende und kompetente Immobilienbewertung, Energieberatung und Energieausweis. Die Erstellung von Gutachten erfolgt in Sachsen-Anhalt und angrenzenden Bundesländern.

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