6. Aufzeichnungs- und
Buchführungspflichten
Die ordentliche Buchführung legt die finanzielle Situation
des Unternehmers und die Ertragslage offen.
Die kleinbetrieblich Buchführung entscheidet sich insofern
von der kaufmännischen (doppelten) Buchführung,
dass hier keine Bilanz erstellt werden muss. Gewerbetreibende,
die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen
nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen.
Die kaufmännische Buchführung gilt für alle
im Handelsregister eingetragenen Firmen (Einzelfirma, OHG,
KG, GmbH) sowie - unabhängig von der Handelsregistereintragung
- für alle Steuerpflichtigen, bei denen der Jahresumsatz
350.000 Euro übersteigt oder ein Gewinn aus Gewerbebetrieb
von mehr als 30.000 Euro erzielt wird. Die Pflicht zur kaufmännischen
Buchführung entsteht in letztgenannten Fällen jedoch
erst für die nach der Feststellung durch das Finanzamt
folgenden Veranlagungszeiträume.
Nach den Gründsätzen der ordnungsgemäßen
Buchführung (GOB) muss die Buchführung vollständig,
richtig, zeitgerecht und geordnet sein; ein sachverständiger
Dritten muss sich in angemessener Zeit einen Überblick
über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage
des Unternehmens verschaffen können und Buchungen müssen
durch Belege nachweisbar sein.
Die vor der Existenzgründung anfallenden Kosten in Zusammenhang
mit dem künftigen Unternehmen können steuerlich
geltend gemacht werden, da Gründungskosten bereits Betriebsausgaben
sind. Es müssen also sämtliche Belege aufbewahrt
werden und die Mehrwertsteuer sollte gesondert ausgewiesen
sein, damit man sie vom FA als Vorsteuer zurückerhält.
7. Steuern
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Im Inland ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen
von Unternehmen
unterliegen der Umsatzsteuer . Der Steuersatz beläuft
sich auf 16 % des Netto-Umsatzes bzw. 7 % für bestimmte
Produktgruppen (zum Beispiel Lebensmittel, Bücher, Zeitungen).
In der Umsatzsteuervoranmeldung sind die innerhalb
eines Voranmeldungszeitraumes ausgeführten Umsätze
und die darauf entfallende Umsatzsteuer anzugeben. Der Unternehmer
kann von der sich daraus ergebenden Umsatzsteuerschuld die
von Vorlieferanten für Lieferungen und Leistungen in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Die Differenz muss als Umsatzsteuervorauszahlung an das FA
abgeführt werden. Ist der Vorsteuerabzug höher als
die erhaltene Umsatzsteuer bekommt der Unternehmer eine Gutschrift
vom FA.
Vorsteuerbeträge auf Gründungskosten und auf Anschaffungen
im Zusammenhang mit der Existenzgründung können
beim FA geltend gemacht werden, auch wenn die tatsächliche
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erst später
erfolgt.
Innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldezeitraums
muss die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgegeben
und der entsprechende Betrag überwiesen werden.
Für Kleinunternehmer, die ein Unternehmen
gründen, gibt es besondere Regelungen. Die Umsatzsteuer
wird nicht erhoben, wenn der Umsatz im Kalenderjahr 17.500
€ voraussichtlich nicht übersteigt. Ebenso befreit
sind Unternehmen, deren Vorjahresumsatz höchstens 17.500
€ betrug und im laufenden Kalenderjahr wahrscheinlich
50.000 € nicht übersteigen wird. Eine Vorsteuerabzug
ergibt sich dann allerdings nicht. Es steht dem Unternehmen
frei durch gesonderte Erklärung auf die Steuerbefreiung
zu verzichten und somit die Umsätze normal zu versteuern.
Einkommensteuer
Das Einkommen natürlicher Personen unterliegt der Einkommensteuer.
Die Summe aus den Einkunftsarten nach Abzug von Verlusten
und Sonderausgaben wird als Einkommen definiert. Aus dem Einkommenssteuertarif
ergibt sich die Steuerlast.
Die Steuerbelastung steigt mit der Höhe des Einkommens,
da sie eine linearprogressive Steuer ist. Jeweils zum 10.
März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember sind Vorauszahlungen
zur Einkommensteuer zu leisten. Das FA setzt die erste Vorauszahlung
auf die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer nach der Betriebseröffnung
fest. Eine unterschriebene Steuererklärung nach Vorschrift,
sowie eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder eine
Einnahmen-Überschußrechnung ist nach Ablauf eines
Jahres beim FA einzureichen.
Körperschaftsteuer
Bei den Kapitalgesellschaften, wie z.B. GmbH und AG unterliegt
das Einkommen der Körperschaftssteuer. Das zu versteuernde
Einkommen ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
und des Körperschaftssteuergesetzes zu ermitteln und
stellt die Bemessungsgrundlage dar.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird anhand der Höhe des Gewerbeertrages
sowie dem jeweiligen Hebesatz der Betriebsgemeinde berechnet.
Vom Unternehmer sind an die Betriebsgemeinde jeweils am 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen
zu leisten, welche ein Viertel der festgestellten Gewerbesteuer
der letzten Veranlagung betragen. Für Personengesellschaften
und Einzelunternehmen bleibt der Gewerbeertrag bis zu 24.500
Euro gewerbesteuerfrei.
Sozialabgaben
In der Regel besteht keine Sozialversicherungspflicht für
Inhaber eines Unternehmens oder für geschäftsführende
Gesellschafter einer GmbH. Daher müssen sie sich selbst
um Ihre Altersversorgung und Krankenversicherung kümmern.
Als Arbeitgeber besteht jedoch die Verpflichtung die Sozialabgaben
für die Mitarbeiter abzuführen. Arbeitgeber und
Arbeitnehmer teilen sich die Sozialabgaben. Dem Arbeitnehmer
wird von seinem Bruttolohn also nur die Hälfte der Beitragssätze
abgezogen, den anderen Teil zahlt der Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmer erhält den Nettolohn nach Abzug der
Lohnsteuer und der Sozialabgaben.
....hier
gehts weiter zu den ersten Schritten bezüglich Marketing
und Werbung.....
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