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Rechtliche Gesichtspunkte des Factoring
Alle nachfolgenden Ausführungen beziehen
sich ausschliesslich auf das „echte Factoring“-die
Übernahme des Ausfallrisikos durch den Factor. Haftung
des Unternehmers für den Bestand aber nicht die Durchsetzbarkeit
der Forderung.
Was ist Factoring rechtlich gesehen
eigentlich und wo ist es geregelt?
Factoring ist ein Instrument aus den USA und wie auch das
Leasing gesetzlich nirgendwo geregelt. Es besteht im Prinzip
aus 2 Schritten:
1.Factoring- Rahmenvertrag
Im Rahmenvertrag verpflichtet sich der Factoringnehmer
oder Anschlusskunde dem Factor regelmäßig alle
oder einen vorher definierten Teil seiner Forderungen anzubieten.
Der Factor verpflichtet sich, wenn vorher vereinbarte
Bedingungen vorliegen, im Gegenzug eben diese zu übernehmen.
2. Globalzession
Meist gleichzeitig wird eine Globalzession
vereinbart. Eine Globalzession ist die Abtretung (§398
BGB) aller bestehenden und künftigen Forderungen des
Factoringnehmer (Anschlusskunde, Klient) an den Factor. Es
handelt sich hierbei um die Erfüllung der Verpflichtung
aus dem Rahmenvertrag - ein Verfügungsgeschäft.
Es erfolgt immer unter der aufschiebenden Bedingung, dass
der Factor die Forderungen annimmt bzw. sie den vorher vereinbarten
Bedingungen entsprechen.
Nun werden schuldrechtliche Einzelverträge
über einzelne Forderungen geschlossen. Im Rahmen derer
nun die Hauptpflichten aus dem Rahmenvertrag erfüllt
werden.
Der Factor ist erst jetzt zur Gegenleistung
verpflichtet. Der Klient hat sie durch die Abtretung schon
im Rahmen des Rahmenvertrages erbracht.
Probleme des Factoring:
Es handelt sich um eine Globalzession. Alle
bestehenden und zukünftigen Forderungen werden abgetreten.
Nun besteht das Dilemma, dass dies im Wirtschaftsleben öfter
(Sicherung, verlängerter Eigentumsvorbehalt) geschieht
und dass deswegen mehrere Globalzessionen kollidieren können.
Hierbei ist grundsätzlich die erste Globalzession
wirksam. Nachfolgende Abtretungen unwirksam.
Allerdings ist hier eine genaue rechtliche
Überprüfung der vorherigen Zessionen ratsam, da
diese des öfteren unwirksam sind (z.B. sittenwidrige
Übersicherung).
Wurde ein verlängerter Eigentumsvorbehalt
bzgl. von Waren vereinbart ist die Abtretung möglich,
wenn der Warenkreditgeber diesem zustimmt. Falls der Unternehmer,
hier der zukünftige Factoringnehmer, von seinem Warenkreditgeber
dazu ermächtigt wurde die bereits abgetretenen Forderungen
im eigenen Namen geltend zu machen (stille Zession) kann der
Unternehmer die Forderungen abtreten. Die Abrede wird als
Ermächtigung hierzu gesehen. Dem Warenkreditgeber kann
es ja eigentlich auch egal sein ob nun der Unternehmer selbst
oder der Factor die Forderung einzieht und der Sicherungsbetrag
liegt i.d.R deutlich unter dem Erlös. Genau genommen
profitiert er ja auch von der Regelung. Das Ausfallrisiko
des Unternehmers wird geringer.
Achtung !!!! Dies gilt nur für Warenkreditgeber
und nicht für Geldkreditgeber. Hier wird die Sicherheit
durch die Gebühren usw. des Factors verringert.
Probleme ergeben sich auch bei der Abtretung
von Ansprüchen aus Kommissionsgeschäften, da diese
Abtretung in relativ unwirksam ist.
Man sieht: Eine genaue Betrachtung der dargestellten
Problemkreise ist unabdingbar.
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