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 Factoring
 

 

Rechtliche Gesichtspunkte des Factoring

Alle nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschliesslich auf das „echte Factoring“-die Übernahme des Ausfallrisikos durch den Factor. Haftung des Unternehmers für den Bestand aber nicht die Durchsetzbarkeit der Forderung.

Was ist Factoring rechtlich gesehen eigentlich und wo ist es geregelt?


Factoring ist ein Instrument aus den USA und wie auch das Leasing gesetzlich nirgendwo geregelt. Es besteht im Prinzip aus 2 Schritten:

1.Factoring- Rahmenvertrag

Im Rahmenvertrag verpflichtet sich der Factoringnehmer oder Anschlusskunde dem Factor regelmäßig alle oder einen vorher definierten Teil seiner Forderungen anzubieten.

Der Factor verpflichtet sich, wenn vorher vereinbarte Bedingungen vorliegen, im Gegenzug eben diese zu übernehmen.

2. Globalzession

Meist gleichzeitig wird eine Globalzession vereinbart. Eine Globalzession ist die Abtretung (§398 BGB) aller bestehenden und künftigen Forderungen des Factoringnehmer (Anschlusskunde, Klient) an den Factor. Es handelt sich hierbei um die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Rahmenvertrag - ein Verfügungsgeschäft. Es erfolgt immer unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Factor die Forderungen annimmt bzw. sie den vorher vereinbarten Bedingungen entsprechen.

Nun werden schuldrechtliche Einzelverträge über einzelne Forderungen geschlossen. Im Rahmen derer nun die Hauptpflichten aus dem Rahmenvertrag erfüllt werden.

Der Factor ist erst jetzt zur Gegenleistung verpflichtet. Der Klient hat sie durch die Abtretung schon im Rahmen des Rahmenvertrages erbracht.

Probleme des Factoring:

Es handelt sich um eine Globalzession. Alle bestehenden und zukünftigen Forderungen werden abgetreten. Nun besteht das Dilemma, dass dies im Wirtschaftsleben öfter (Sicherung, verlängerter Eigentumsvorbehalt) geschieht und dass deswegen mehrere Globalzessionen kollidieren können.

Hierbei ist grundsätzlich die erste Globalzession wirksam. Nachfolgende Abtretungen unwirksam.

Allerdings ist hier eine genaue rechtliche Überprüfung der vorherigen Zessionen ratsam, da diese des öfteren unwirksam sind (z.B. sittenwidrige Übersicherung).

Wurde ein verlängerter Eigentumsvorbehalt bzgl. von Waren vereinbart ist die Abtretung möglich, wenn der Warenkreditgeber diesem zustimmt. Falls der Unternehmer, hier der zukünftige Factoringnehmer, von seinem Warenkreditgeber dazu ermächtigt wurde die bereits abgetretenen Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen (stille Zession) kann der Unternehmer die Forderungen abtreten. Die Abrede wird als Ermächtigung hierzu gesehen. Dem Warenkreditgeber kann es ja eigentlich auch egal sein ob nun der Unternehmer selbst oder der Factor die Forderung einzieht und der Sicherungsbetrag liegt i.d.R deutlich unter dem Erlös. Genau genommen profitiert er ja auch von der Regelung. Das Ausfallrisiko des Unternehmers wird geringer.

Achtung !!!! Dies gilt nur für Warenkreditgeber und nicht für Geldkreditgeber. Hier wird die Sicherheit durch die Gebühren usw. des Factors verringert.

Probleme ergeben sich auch bei der Abtretung von Ansprüchen aus Kommissionsgeschäften, da diese Abtretung in relativ unwirksam ist.

Man sieht: Eine genaue Betrachtung der dargestellten Problemkreise ist unabdingbar.

 

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