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   BAFÖG - Freistellung von der Rückzahlung
 

 

Gründet man als Absolvent ein Unternehmen und hat vielleicht aus diesem Grund nicht das Geld das Bafög zurückzubezahlen, kann man sich vorerst von der Rückzahlung befreien lassen, wenn...........

Freistellung von der Rückzahlung (§ 18a Einkommensabhängige Rückzahlung)

Der Darlehensnehmer ist von der Verpflichtung der Rückzahlung freizustellen, wenn sein Einkommen den monatlichen Betrag von 960 € nicht übersteigt. Für den Ehegatten erhöht sich der Betrag um 480 € und für jedes Kind des Darlehensnehmers um jeweils
435 € (sofern diese nicht zuviel verdienen).
Für die Freistellung muss beim Bundesverwaltungsamt ein Antrag gestellt werden, in dem die Einkommensverhältnisse offen gelegt werden. Diesen findet ihr hier: https://www.bva.bund.de/php/formulare/bafoeg/antrag_auf_fr.htm. Zusätzlich muss noch ein Einkommensnachweis und weitere Unterlagen eingereicht werden.

Normalerweise erfolgt die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr; rückwirkend erfolgt sie jedoch für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat.
Empfehlenswert ist die rechtzeitige Antragsstellung, so dass sie vor dem Fälligwerden der Raten greift.

Sollten sich die persönlichen Verhältnisse verbessern, muss der Darlehensnehmer dies an das Amt melden, sonst macht er sich strafbar.

Erhält man schließlich eine Freistellung von der Rückzahlung, heißt das nicht, das einem die Schulen erlassen werden. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Zahlungsaufschub.

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