Gründet man als Absolvent ein Unternehmen
und hat vielleicht aus diesem Grund nicht das Geld das Bafög
zurückzubezahlen, kann man sich vorerst von der Rückzahlung
befreien lassen, wenn...........
Freistellung von der
Rückzahlung (§ 18a Einkommensabhängige
Rückzahlung)
Der Darlehensnehmer ist von der Verpflichtung
der Rückzahlung freizustellen, wenn sein Einkommen den
monatlichen Betrag von 960 € nicht übersteigt. Für
den Ehegatten erhöht sich der Betrag um 480 € und
für jedes Kind des Darlehensnehmers um jeweils 435 €
(sofern diese nicht zuviel verdienen).
Für die Freistellung muss beim Bundesverwaltungsamt ein
Antrag gestellt werden, in dem die Einkommensverhältnisse
offen gelegt werden. Diesen findet ihr hier: https://www.bva.bund.de/php/formulare/bafoeg/antrag_auf_fr.htm.
Zusätzlich muss noch ein Einkommensnachweis und weitere
Unterlagen eingereicht werden.
Normalerweise erfolgt die Freistellung vom
Beginn des Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr;
rückwirkend erfolgt sie jedoch für längstens
vier Monate vor dem Antragsmonat.
Empfehlenswert ist die rechtzeitige Antragsstellung, so dass
sie vor dem Fälligwerden der Raten greift.
Sollten sich die persönlichen Verhältnisse
verbessern, muss der Darlehensnehmer dies an das Amt melden,
sonst macht er sich strafbar.
Erhält man schließlich eine
Freistellung von der Rückzahlung, heißt das nicht,
das einem die Schulen erlassen werden. Es handelt sich hierbei
lediglich um einen Zahlungsaufschub.
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